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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fornatec Green GmbH (Stand 07/2021)

 § 1 Geltung der Bedingungen

  1. Für die Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Fornatec Green GmbH (nachfolgend: auch „wir“, „uns“, „unser/e“) gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
  2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  4. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 § 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Produktdatenblätter, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder per E-Mail, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt.
  3. Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind ausschließlich die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben. Die Übernahme von Garantien und eines Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche, schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

 § 3 Preise

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk für die vom Besteller angefragten Mengen/Volumen, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Zusätzliche Kosten für Verpackung, Transport einschließlich Entladung, Versicherung, Zoll, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller; sie werden gesondert berechnet oder sind in den Frachtkosten beinhaltet.
  3. Sofern der Besteller nachträglich andere Mengen bestellt, können sich andere Preise ergeben. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Mengenänderungen durch den Besteller bei Substraten.
  4. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine Verzögerung des Versandes, trägt er die anfallenden Kosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

 § 4 Zahlung

  1. Der volle Kaufpreis ist durch Vorauskasse zu leisten. Sofern keine andere Zahlungsvereinbarung schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen.
  2. Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.
  3. Zahlungen mit Wechseln und Schecks sind keine Barzahlungen. Diese werden nur zahlungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig.
  4. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, löst er insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlung ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenforderungen unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 § 5 Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung sind die Angaben in unserer Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
  3. Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, wenn dadurch die technischen Funktionen nicht beeinträchtigt werden oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist.

 § 6 Lieferung und Lieferfrist

  1. Von uns angegebene Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
  4. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Besteller bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 3 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern, einen Zwischenverkauf vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller hierüber unverzüglich, d.h. innerhalb 3 Werktagen nach Kenntniserlangung benachrichtigt haben.
  6. Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten und/oder die Kosten der Wartezeit bis zur Entladung des Lieferfahrzeugs zu ersetzen, sowie möglicher etwaiger Lagerungsschaden der gelieferten Waren. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  7. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

 § 7 Gefahrtragung, Vorleistungs- und Mitwirkungspflicht des Bestellers, Abladen

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über oder ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Besteller erstmalig im Annahmeverzug befindet. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  2. Soweit Ware von uns beim Besteller angeliefert wird, ist der Besteller verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrssicherheit der jeweiligen Örtlichkeit gewährleistet ist. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichend befestigter, auch mit schweren Lastwagen (bis zu 40 to Gesamtgewicht und/oder bis zu 10 to Achslast) unbeschränkt befahrbarer und rechtlich zulässiger Anfahrtsweg für die Lieferungen besteht. Der Besteller hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass genügend Raum zur Verfügung steht, der ein uneingeschränktes und zügiges Abladen ermöglicht.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Besteller selbst das Abladen durchzuführen

 § 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum vollständigen und unwiderruflichen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  2. Der Besteller hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
  3. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Besteller auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben.
  6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 § 9 Versicherung

Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und/oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat

 § 10 Produktüberwachungs- Produktwarnpflicht

  1. Um den Endkunden vor Gefahren aller Art zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, die Produkte von uns laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. (Produktwarnpflicht).
  2. Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/ oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden, und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden ist.

 § 11 Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart worden ist.
  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gilt ausschließlich die dem Besteller überlassene Spezifikation. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen anderer Hersteller oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) unverzüglich ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Bei größeren Liefermengen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Besteller als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Besteller nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Besteller die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
  8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nicht hinsichtlich solcher Waren, die nach den Vorgaben des Bestellers angefertigt werden oder auf seine besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund einer ihrer Beschaffenheit schnell verderben können (wie z.B. leicht verderbliche Pflanzen).
  11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 § 12 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
  4. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  6. Die sich aus § 12 (3) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  8. Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.

 § 13 Verjährung

  1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Bestellers und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. § 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 § 14 Höhere Gewalt

  1. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von bei Vertragsschluss für uns unvorhergesehenen, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, insbesondere durch behördliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile oder Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen etc., so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch diese Behinderung verursacht wird. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei.
  2. Die Regelung nach Abs. 1 gilt entsprechend auch in Fällen von Aussperrung und Streik.
  3. Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns sind in diesen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Besteller diese Umstände unverzüglich mitgeteilt haben.

 § 15 Geschäftsgeheimnisse

  1. Produktdatenblätter, Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die wir an den Besteller übergeben, bleiben unser Eigentum. Ohne unsere Zustimmung darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
  2. Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.
  3. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.

 § 16 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Fornatec Green GmbH.
  2. Auf diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Fornatec Green GmbH zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, dass für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

 § 17 Nebenabreden/Änderungen, Schweben von Verhandlungen

  1. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
  2. Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmissbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

 § 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.

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